
Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien wie z.B. Ansprüche auf
Entgelt, Urlaub, Beendigung von Arbeitsverhältnissen u.ä.
Tarifverträge gelten auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Unkenntnis heraus
von den tarifvertraglichen Ansprüchen keinen Gebrauch machen.
Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder
einem einzelnen Arbeitgeber.
Der Tarifvertrag findet nur dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn
eine Tarifgebundenheit besteht. Dafür bestehen verschiedene Möglichkeiten.
Erste Möglichkeit:
Beiderseitige Verbandsmitgliedschaft:
Dies bedeutet, dass der Tarifvertrag anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber Mitglied
des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist und der Arbeitnehmer Mitglied der
tarifschließenden Gewerkschaft.
Zweite Möglichkeit:
Vereinbarung der Anwendbarkeit:
Liegt eine Tarifbindung nicht vor, können die Parteien Anwendbarkeit des Tarifvertrages
durch den Arbeitsvertrag vereinbaren. Man spricht von der Geltung des Tarifvertrages kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung.
Damit ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist und ob der Arbeitgeber
tarifgebunden ist, d. h. Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder selbst einen Tarifvertrag
abgeschlossen hat.
Dritte Möglichkeit:
Allgemeinverbindlichkeit:
Eine Tarifbindung besteht auch, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Man spricht von Geltung des Tarifvertrages kraft Allgemeinverbindlichkeit.
Auch hier ist es für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages unerheblich, ob der Arbeitnehmer
Mitglied einer Gewerkschaft ist und ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Der Arbeitgeber kann sich durch einen vorzeitigen Austritt aus einem Arbeitgeberverband
von der Tarifbindung nicht befreien. Gem. § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Tarifbindung bestehen,
bis der Tarifvertrag endet.
Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen eines abgelaufenen Tarifvertrages auf
das Arbeitsverhältnis weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt worden sind.
Dies bedeutet, dass auch während eines solchen Nachwirkungszeitraumes der Tarifvertrag
zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Die Nachwirkung tritt auch ein, wenn die Tarifbindung in Folge eines Verbandsaustritts
weggefallen ist oder die Allgemeinverbindlichkeit geendet hat.
Die Nachwirkung erstreckt sich jedoch nicht auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse
erst nach dem Ablauf des Tarifvertrages beginnt oder die erst nach diesen Zeitpunkt in die
tarifschließende Gewerkschaft eingetreten sind.
Die Nachwirkung endet, wenn ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt.
Wir überprüfen für Sie, ob und welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Wir überprüfen für Sie darüber hinaus, ob und unter welchen Umständen es sinnvoll ist,
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